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# § 21 BayHSchLNV (Bayern) — Genehmigungspflicht

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Hochschule, im Bereich der Universitätsklinika durch das jeweilige Universitätsklinikum, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; § 22 bleibt unberührt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

(2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Vereinbarungen über eine private, von der Haupttätigkeit getrennte Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(4) Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen, insbesondere Mitarbeiterbeteiligungen gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG, gezahlt werden, kann die Hochschule von dem Beamten darüber Auskunft verlangen. Dem Staatsministerium ist auf Anforderung zu berichten.

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Zitiervorschlag: § 21 BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/21

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