Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. Satz 2 gilt entsprechend, soweit Professoren oder Juniorprofessoren an Kunsthochschulen bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeit die ihnen auf Grund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen.