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# § 16 BayHSchLNV (Bayern) — Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden

1. bei Gutachtertätigkeiten,

2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

3. bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 17 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.

(3) Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der

Höchstbetrag

Besoldungsgruppen

A 13 bis A 16, C 1 kw bis C 3 kw, W 1 und W 2,

4 908 €

C 4 kw, W 3,

5 520 €

Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahrs angehört. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

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Zitiervorschlag: § 16 BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/16

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