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# § 12 BayHSchLNV (Bayern) — Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neben den in § 11 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Professoren und Juniorprofessoren außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 9 Abs. 1 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten:

1. das Auftreten als Verteidiger vor Gerichten und als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt oder diese dort ein rechtswissenschaftliches Fachgebiet selbständig vertreten,

2. das Auftreten als Bevollmächtigter, Beistand sowie Vertreter vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe deren Satzungs- und Verfahrensrechts, soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen,

3. Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit diese Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Nrn. 1 und 2 steht,

4. die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen,

5. die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nr. 2 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden.

(2) § 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 12 BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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