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# § 10 BayHSchLNV (Bayern) — Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soll eine Nebentätigkeit eines Professors oder Juniorprofessors freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, daß

1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,

2. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,

3. die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird.

Satz 1 gilt entsprechend für unternehmerische Nebentätigkeiten eines Professors oder Juniorprofessors.

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Zitiervorschlag: § 10 BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/10

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