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Art 4 BayHO (Bayern) — Haushaltsjahr

Bayerische Haushaltsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.