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# Art 94 BayHIG (Bayern) — Exmatrikulation

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.

(2) Studierende werden von der Hochschule exmatrikuliert, wenn sie dies beantragen oder ein Immatrikulationshindernis nach Art. 91 vorliegt.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um

1. im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicher Regelungen die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen,

2. eine weitere Studienrichtung oder einen weiteren Studienschwerpunkt zu studieren oder

3. zu promovieren.

Die Studierenden sollen exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 spätestens nach vier Jahren.

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Zitiervorschlag: Art 94 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/94

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