nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 91 BayHIG (Bayern) — Immatrikulationshindernisse

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Immatrikulation als Studierende oder Studierender wird versagt, wenn

1. die in den Art. 88 bis 90 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,

2. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,

3. in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Studienbewerberin oder der Studienbewerber keinen Studienplatz zugeteilt erhält,

4. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder

5. die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aus eigenem Verschulden nicht dafür Sorge trägt, dass der Nachweis über ihren oder seinen Krankenversicherungsstatus der Hochschule rechtzeitig vorliegt.

---

Zitiervorschlag: Art 91 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/91

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
