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# Art 9 BayHIG (Bayern) — Satzungsrecht

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. In anderen als Körperschaftsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Satzungen sind amtlich bekannt zu machen, für jedermann einsehbar zu halten und müssen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Die Redaktionsrichtlinien gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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