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# Art 82 BayHIG (Bayern) — Studienberatung

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule unterrichtet Studierende sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch ein bedarfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstaltungen in den einzelnen Studiengängen und eine studienbegleitende fachliche Beratung während des gesamten Studiums. Sie verschafft sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums einen Überblick über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Die Hochschule wirkt bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen zusammen.

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Zitiervorschlag: Art 82 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/82

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