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# Art 71 BayHIG (Bayern) — Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit können Personen ernannt werden, die mindestens

1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,

2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,

3. in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder eine Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

4. nach dem Erwerb dieses Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt haben.

Im Fach Katholische Theologie genügt an Stelle der Promotion die erfolgreiche Ablegung des Pfarrexamens nach der Rahmenordnung für die Priesterbildung oder der Zweiten Dienstprüfung nach dem Rahmenstatut für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, im Fach Evangelische Theologie die erfolgreiche Ablegung der Theologischen Anstellungsprüfung. In den ingenieurwissenschaftlichen Fächern sowie aus dringenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen von dem in Satz 1 Nr. 3 genannten Erfordernis zulässig.

(2) Für die Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2 und 3. Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

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Zitiervorschlag: Art 71 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/71

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