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# Art 49 BayHIG (Bayern) — Unvereinbarkeit mehrerer Ämter

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Vertreterin oder Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. Das Amt der Dekanin oder des Dekans ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.

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Zitiervorschlag: Art 49 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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