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# Art 43 BayHIG (Bayern) — Studienfakultäten

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. Organe der Studienfakultät sind die Studiendekanin oder der Studiendekan und der Studienfakultätsrat, in dem die Studiendekanin oder der Studiendekan den Vorsitz führt. Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.

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Zitiervorschlag: Art 43 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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