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Art 3 BayHIG (Bayern) — Aufgaben im differenzierten Hochschulsystem

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Universitäten obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung und die wissenschaftlich basierte Lehre. Beides soll sich an den höchsten internationalen Maßstäben ausrichten. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse in Wissenschaft und beruflicher Praxis.

(2) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Qualifizierung, die zur selbstständigen Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie betreiben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.

(3) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste, der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Inhalte sowie der künstlerischen und wissenschaftlichen Forschung. Sie vermitteln eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung und fördern künstlerische Talente.