nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 28 BayHIG (Bayern) — Landesstudierendenrat

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesstudierendenrat dient dem landesweiten hochschulartübergreifenden Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 4. Er setzt sich zusammen aus den Studierendenvertretungen der Hochschulen. Diese entsenden Vertreterinnen und Vertreter in den Landesstudierendenrat, die durch das beschlussfassende Kollegialorgan der jeweiligen Studierendenvertretung gewählt werden.

(2) Der Landesstudierendenrat hat das Recht, im Rahmen seiner Aufgaben zu grundlegenden, die Studierenden betreffenden hochschulischen Angelegenheiten durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden sowie Anregungen und Vorschläge an das Staatsministerium zu richten.

(3) Der Landesstudierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Organe des Landesstudierendenrats, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Nähere zu Wahlverfahren, Zusammentreten und Beschlussfassung sowie das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung regelt.

---

Zitiervorschlag: Art 28 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
