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# Art 17 BayHIG (Bayern) — Gründungsförderung

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3, insbesondere die Gründung innovativer Unternehmen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. Für die Förderung von wissens-, kunst- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal, Absolventinnen und Absolventen oder ehemaligen Beschäftigten sollen die Hochschulen im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2 Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für einen angemessenen Zeitraum kostenfrei oder vergünstigt bereitstellen. Die Förderung nach Satz 2 darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.

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Zitiervorschlag: Art 17 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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