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# Art 129 BayHIG (Bayern) — Besondere Förderangebote für Flüchtlinge aus der Ukraine

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind, besondere Förderangebote einrichten. Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. Entsprechende Angebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der in Satz 1 genannten Personen, zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, zu möglichen Prüfungen sowie zur Datenerhebung und Datennutzung. Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt. Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zum 30. September 2027 aus.

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Zitiervorschlag: Art 129 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/129

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