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Art 116 BayHIG (Bayern) — Rechtsstellung und Organisation

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.