(1) Aufgaben der Studierendenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studierendenwohnheimen, den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen, die Bereitstellung von Beratungsangeboten sowie von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Die Studierendenwerke sollen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Förderung der internationalen Beziehungen beitragen. Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums können den Studierendenwerken staatliche Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Einrichtungen der Studierendenwerke können auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar ist. Den Studierendenwerken können auch für andere Unterrichtseinrichtungen Aufgaben nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder als Auftragsangelegenheit übertragen werden.
(3) Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 Satz 1 stellen die Hochschulen und die anderen Unterrichtseinrichtungen den Studierendenwerken auf Anforderung personenbezogene Daten der Studierenden und der anderen Personen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Studierendenwerke sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Datenverarbeitung berechtigt.
(5) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Studierendenwerke untereinander, mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammenzuwirken. Das schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, soweit sie erforderlich ist, um den Zweck der Kooperation zu erreichen. Zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel wird das Staatsministerium ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Studierendenwerke verbindliche Kooperationsbeziehungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung festzulegen. Art. 6 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.