Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; Art. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
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Das Staatsministerium führt die Rechtsaufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; Art. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.