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§ 6 BayHGV (Bayern)

Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte werden vom Leiter mit den hauptsächlich beteiligten Museen, Sammlungen, Archiven und Bibliotheken des Freistaates Bayern erörtert und im Zusammenwirken mit dem Beirat festgelegt.

(2) Der Leiter kann mit Zustimmung des Staatsministers für einzelne Vorhaben des Hauses der Bayerischen Geschichte Arbeitsausschüsse bilden, in die Vertreter der einschlägigen staatlichen und privaten Museen sowie sonstiger Einrichtungen berufen werden.