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# § 2 BayGutfrKastGDV (Bayern) — Zahl der Bestellung der Mitglieder

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachterstelle besteht aus drei ärztlichen Mitgliedern.

(2) Die Regierung von Oberbayern bestellt nach Anhörung der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gutachterstelle; sie ernennt ein Mitglied zum Vorsitzenden und mindestens ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden der Gutachterstelle.

(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder

2. es sich als ungeeignet erweist, die Aufgaben in der Gutachterstelle wahrzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 2 BayGutfrKastGDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/2

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