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# Art 7 BayGutfrKastG (Bayern) — Durchführungsvorschriften

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. In diesen Rechtsverordnungen kann es

1. den Sitz und die Zusammensetzung der Gutachterstelle bestimmen;

2. die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter festlegen und ihre Bestellung und Abberufung regeln; es kann insbesondere bestimmen, daß ein Mitglied oder ein Stellvertreter eines Mitglieds abzuberufen ist, wenn

a) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder

b) sich das Mitglied oder der Stellvertreter des Mitglieds als ungeeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Gutachterstelle erweist;

3. das Verfahren der Gutachterstelle näher regeln; es kann Vorschriften erlassen über

a) die zur Durchführung der Aufgabe nach § 5 des Kastrationsgesetzes erforderlichen Aufklärungen und Ermittlungen,

b) das Verfahren bei der Beschlußfassung,

c) Form, Inhalt und Bekanntgabe der Entscheidungen der Gutachterstelle.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16

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Zitiervorschlag: Art 7 BayGutfrKastG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/7

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