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# § 35 BayGnO (Bayern)

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Gnadenerweis ist zurückzunehmen,

1. wenn er durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

2. wenn nicht bekannt war, dass der Begnadigte vor Erteilung des Gnadenerweises ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn des Gnadenerweises unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war oder verurteilt wird.

Die Rücknahme ist zulässig, solange die Vollstreckung noch nicht verjährt ist.

(2) Über die Frage der Rücknahme entscheidet die Justizbehörde, die den Gnadenerweis ausgesprochen hat. Dieser Stelle ist in einschlägigen Fällen zu berichten. Auch wenn sich der Gnadenerweis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe bezieht, ist zu berichten; das Staatsministerium der Justiz legt in diesem Fall die Verfahrensunterlagen dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.

(3) § 22 Abs. 2 und 4, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 auch § 22 Abs. 3, gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 35 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/35

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