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# § 34 BayGnO (Bayern) — Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vollstreckungsbehörde setzt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe fort, wenn

1. Gründe vorliegen, die zur Rücknahme eines Gnadenerweises berechtigen würden (§ 35); eine Verurteilung im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht erforderlich,

2. der Verurteilte erneut eine Straftat begeht,

3. der Verurteilte die zugewiesene Arbeit ohne hinreichende Entschuldigung nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt,

4. der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht ordnungsgemäß leistet oder sonst durch sein Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht oder

5. der Verurteilte die Bestätigung über die geleistete Arbeit nicht fristgemäß vorlegt und eine solche Bestätigung auch nicht in anderer Weise beschafft werden kann.

(2) Die bis zur Fortsetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte Arbeitsleistung kann auf die Geldstrafe angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 34 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/34

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