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# § 27 BayGnO (Bayern) — Strafunterbrechung in besonderen Fällen

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sind ermächtigt, die Vollstreckung von zeitigen Freiheitsstrafen widerruflich zu unterbrechen, wenn ein Mitglied der Familie des Strafgefangenen schwer erkrankt oder gestorben ist oder wenn der Strafgefangene plötzlich schwer erkrankt und eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 45 StVollstrO nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wird die Strafunterbrechung nicht infolge einer Erkrankung des Strafgefangenen nötig, so soll sie in der Regel einen Zeitraum von sechs Tagen nicht überschreiten.

(2) Von der Strafunterbrechung wird die Vollstreckungsbehörde sofort in Kenntnis gesetzt. Hat diese Bedenken, so berichtet sie sofort dem Generalstaatsanwalt.

(3) Kommt die Unterbrechung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht, ist dem Staatsministerium der Justiz, gegebenenfalls fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation, zu berichten. Die Entscheidung trifft der Ministerpräsident, in unaufschiebbaren Eilfällen das Staatsministerium der Justiz (§ 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Bekanntmachung über die Ausübung des Begnadigungsrechts).

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Zitiervorschlag: § 27 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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