nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BayGnO (Bayern) — Gnadenverfahren bei Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung regeln das Verfahren in den Gnadensachen, die sich auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in Bayern beziehen.

(2) Hat das Gericht in einer Bußgeldsache den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) als unzulässig verworfen, so gilt dies nicht als Entscheidung im Sinn des Abs. 1.

(3) Wegen der Kosten des Verfahrens findet diese Bekanntmachung nur dann Anwendung, wenn zugleich in derselben Sache über einen sonstigen Gnadenerweis zu befinden ist. Wird ausschließlich der Erlass oder die Ermäßigung von Gerichtskosten oder von sonstigen Justizverwaltungsabgaben begehrt, so gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

---

Zitiervorschlag: § 2 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
