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# § 11 BayGnO (Bayern) — Ermittlungen

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gnadengesuche werden beschleunigt behandelt. Bei aussichtslosen Gesuchen können Ermittlungen unterbleiben.

(2) Bei den Ermittlungen ist zu vermeiden, dass andere Personen unnötig von der Bestrafung des Verurteilten Kenntnis erhalten.

(3) Die Ermittlungen sind möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sind einzeln zu bezeichnen, damit nachträgliche Erhebungen vermieden werden. In dringenden Fällen werden Auskünfte und Akten fernmündlich oder sonst im Wege der Telekommunikation erholt.

(4) Um die Durchführung der Ermittlungen wird je nach den Umständen die Gerichtshilfe oder die zuständige Polizeidienststelle ersucht, soweit es sich nicht empfiehlt, bei anderen Stellen oder Personen (z.B. Bewährungshilfe, Geschädigte, behandelnde Ärzte) Auskunft einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 11 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/11

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