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# § 2 BayGerVollReiseKRegV (Bayern)

Verordnung zur Regelung der Reisekostenerstattung der Gerichtsvollzieher bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Können die Gerichtsvollzieher Wegegelder und Reisekosten ohne Verschulden nicht einziehen, so werden ihnen bei Aufträgen des Gerichts und in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder und Reisekosten in den Fällen der Nummer 712 KV-GvKostG in voller Höhe, in den übrigen Fällen zur Hälfte aus der Landeskasse ersetzt.

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Zitiervorschlag: § 2 BayGerVollReiseKRegV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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