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# § 4 BayGastV (Bayern) — Erlaubnisfreiheit

Bayerische Gaststättenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn

1. der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,

2. nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,

3. der Ausschank in Räumen erfolgt,

a) die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,

b) die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,

4. die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und

5. in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.

(2) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 4 BayGastV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/4

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