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# § 3 BayGastV (Bayern) — Anzeigepflichten

Bayerische Gaststättenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:

1. Vorname und Familienname,

2. Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,

3. Geburtsdatum und Geburtsort,

4. Geburtsname der Mutter,

5. Staatsangehörigkeit,

6. letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,

7. Beginn der Beschäftigung.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 3 BayGastV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/3

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