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# § 19 BayGaV (Bayern) — Beschlussfassung

Bayerische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Obere Gutachterausschuss beschließt

1. mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwei ehrenamtlichen Gutachtern über Obergutachten,

2. mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwölf ehrenamtlichen weiteren Gutachtern über überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Regelungen zur Übermittlungsweise und zum Datenformat nach § 20 Abs. 3 Satz 2.

Ein Gutachter ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 BayGaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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