nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 BayGaV (Bayern) — Zusammensetzung

Bayerische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Obere Gutachterausschuss besteht zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende muss zum Zeitpunkt seiner Berufung Bediensteter des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sein und die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzen oder entsprechende Aufgaben mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitnehmerverhältnis wahrnehmen. Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Gutachter, die Bedienstete des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sind, als Stellvertreter berufen. Die ehrenamtlichen Gutachter sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein.

---

Zitiervorschlag: § 17 BayGaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
