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# Art 8 BayGMPP (Bayern) — Beteiligung der Meldebehörden

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für die Erfüllung der der AKDB obliegenden Aufgaben der Meldedatenverarbeitung im Einzelfall Abwägungen vorzunehmen oder Beteiligungsrechte Dritter zu beachten, leitet die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Vorgänge der zuständigen Meldebehörde zur abschließenden Bearbeitung zu. Gleichzeitig erteilt die AKDB die Mitteilungen nach § 34a Abs. 5 Satz 1 BMG und § 39a Abs. 2 Satz 3 BMG.

(2) Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. Die für diese Auskunft erforderlichen Daten speichert die AKDB. Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

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Zitiervorschlag: Art 8 BayGMPP (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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