nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 4 BayGDIG (Bayern) — Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.

(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen.