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# Art 1 BayGDIG (Bayern) — Begriffsbestimmungen

Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

1. die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und

2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayGDIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGDIG/1

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