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§ 8 BayGAPV (Bayern) — Flächenidentifizierung und Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen

Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 stützt sich auf das Feldstück im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GAPInVeKoSV.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 GAPInVeKoSV beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Parzellen, die zumindest teilweise auf gesetzliche Nutzungsbeschränkungen von Gewässerrandstreifen zurückgehen, nur 0,01 ha. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Parzellen, auf denen infolge gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, GLÖZ-Bewirtschaftungsauflagen oder freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen Brachestreifen zur Förderung der Biodiversität oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden.