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# § 2 BayGAPV (Bayern) — Vor-Ort-Kontrollen

Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit überregionalen Aufgaben im Bereich Prüfungen und Kontrollen nach Anlage 1 der Ämterverordnung-LM (AELFV) sind zuständig für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen übermitteln die bei Fachrechtskontrollen festgestellten Verstöße gegen Fachrecht, soweit sie die Grundanforderungen nach GAB 5, 6, 9, 10, 11 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, in der zwischen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvereinbarung festgelegten Art und Weise.

(2) Die Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden für die weiteren Kontrollen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 BayGAPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGAPV/2

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