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# § 10 BayGAPV (Bayern) — Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland

Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1 genannten Arten in Bayern für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nicht zugelassen.

(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.

(3) Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch mindestens acht georeferenzierte Fotos von regionalen Kennarten auf dem Schlag verteilt mittels vorgegebener mobiler Anwendung. Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. Eine Kennart darf maximal zweimal für den Nachweis verwendet werden. Wird eine Kennart zweimal auf dem Schlag nachgewiesen, müssen sich die zwei georeferenzierten Nachweispunkte mindestens 15 m voneinander entfernt befinden. Der Randbereich mit einer Breite von 5 m zur Grenze des Schlages wird nicht in die Betrachtung einbezogen, es sei denn, die Breite des Schlags beträgt maximal zehn Meter.

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Zitiervorschlag: § 10 BayGAPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGAPV/10

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