nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 32 BayFwG (Bayern) — Verordnungsermächtigung

Bayerisches Feuerwehrgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere

1. in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,

2. über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,

3. über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,

4. über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,

5. über die Aufgaben der Kreisbrandräte,

6. über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,

7. über die Einsatzdokumentation,

8. über die Eignung zum Feuerwehrdienst,

9. über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,

10. Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.

---

Zitiervorschlag: Art 32 BayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/32

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
