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Art 22 BayFwG (Bayern) — Feuerwehrverbände

Bayerisches Feuerwehrgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und anderen Interessenvertretungen der Feuerwehren. Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.