(1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.
(2) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Diesen können Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.