(1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. Gerätewarte, Jugendwarte, Ausbilder und andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, sowie Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die nach Satz 1 keinen Entschädigungsanspruch haben, können angemessen entschädigt werden. Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.
(2) Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen haben Feuerwehrdienstleistende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht Lohn oder Gehalt weiterzugewähren oder Verdienstausfall zu ersetzen ist. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann angemessen entschädigt werden.
(3) Sind Feuerwehrdienstleistende, die eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten, verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate lang weitergezahlt. Sind sie länger verhindert, so kann die Gemeinde die Entschädigung auch länger weitergewähren.
(4) Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt. Sie ist monatlich im voraus zu zahlen. Die Bemessungsgrundlagen und Mindestsätze für die Entschädigungsansprüche sowie die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls werden durch Rechtsverordnung geregelt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.