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Art. 7 BayFraktG (Bayern) — Veröffentlichung

Bayerisches Fraktionsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.