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Art 11 BayFraktG (Bayern) — Richtlinien zur Wirtschaftsführung

Bayerisches Fraktionsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landtagspräsidium regelt im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die Einzelheiten zur Wirtschaftsführung der Fraktionen durch Richtlinien.