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# Art 9 BayFoG (Bayern) — Kreditermächtigung

BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fonds wird ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bis zur Höhe von 10 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden.

(3) Sämtliche Schulden, die auf Grundlage der Kreditermächtigung in den Abs. 1 und 2 aufgenommen wurden, werden bis zur Auflösung des Fonds gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 getilgt. Für die Tilgung leistet der Freistaat Bayern aus dem Staatshaushalt Zuweisungen an den Fonds.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/9

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