Der im Grundbuch eingetragene Vermerk der Zugehörigkeit zu einem Familienfideikommiß (§§ 301 ff. der Grundbuchdienstanweisung vom 27. Februar 1905 JMBl. S. 221) gilt als Vermerk der Nacherbfolge im Sinne des § 51 der Grundbuchordnung. Werden Grundsücke oder Rechte an solchen nach der Aufhebung der Fideikommisse auf Grund des § 6 dem Fideikommißvermögen einverleibt, so ist die Zugehörigkeit zum Fideikommißvermögen auf Antrag eines Beteiligten im Grundbuch einzutragen; um die Eintragung hat das Fideikommißgericht zu ersuchen, wenn es von der Einverleibung Kenntnis erhält.
[Amtl. Anm.:] Fassung gemäß Reichsbekanntmachung vom 5.8.1935 (RGBl. I S. 1073)