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§ 7 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mit einem Fideikommiß verbundenen Lehen sind von dem Zeitpunkt der Aufhebung der Fideikommisse an nach dem Lehenedikt und nach den Vorschriften über die Aufhebung der Lehen zu beurteilen.

Fideikommisse oder Bestandteile von Fideikommissen, die aus einer königlichen Dotation herrühren, werden wie ein mit dem Fideikommiß verbundenes Lehen behandelt.