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# § 34 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Berechtigung des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod wird (§ 1 Abs. 1), über die Berechtigung zur Fideikommißnachfolge (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3) und über die Anfallberechtigung (§ 5) hat das Fideikommißgericht auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.

Das Fideikommißgericht hat auf Antrag auch eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstücke nicht zum Fideikommißvermögen gehört oder daß sich die aus § 8 ergebende Gebundenheit durch den Eintritt der Fideikommißnachfolge (§ 1 Abs. 2) oder aus anderen Gründen erloschen ist.

Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 34 BayFideiAufhV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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