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# § 17 BayFideiAufhV (Bayern)

Verordnung, Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse betreffend  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Fideikommißgericht bestimmt die Satzung der nach § 15 lit. b zu errichtenden Stifung. Die Satzung hat tunlichst dem Willen der Vermögensmasse zu entsprechen und die durch die Aufhebung des Fideikommisses und ihre Folgen bewirkte Änderung der Verhältnisse zu berücksichten. Für andere als für Zwecke der Familienmitglieder darf das Stiftungsvermögen nicht verwendet werden. Mehrere Vermögensmassen der gleichen Familie können zu einer Stiftung vereinigt werden. Die Vorschriften in § 16 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung.

Für die Genehmigung der Stiftung ist das Fideikommißgericht zuständig. Die Genehmigung kann erst nach rechtskräftiger Feststellung der Satzung erteilt werden. Der Beschluß des Fideikommißgerichts, durch den die Stiftung genehmigt wird, ist nicht anfechtbar.

Wird die Stiftung genehmigt, so gilt sie als im Zeitpunkte der Aufhebung des Fideikommisses entstanden. Die Vermögsensmasse geht von selbst auf die Stiftung über.

Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Fideikommißgerichts. Das Fideikommißgericht kann die Satzung des Stiftung bei einer Änderung der Verhältnisse auf Antrag eines Versorgungsberechtigten oder von Amts wegen unter Beachtung der Vorschrift in Abs. 1 Satz 3 und 4 jederzeit ändern. Die Vorschriften in § 16 Abs. 1 Satz 2 finden Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 17 BayFideiAufhV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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